Schachklub 1926 Altrip e.V.

Satzung des Schachklub 1926 Altrip e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Schachklub 1926 Altrip eingetragener Verein und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigshafen eingetragen. Er hat seinen Sitz in Altrip. Der Schachklub 1926 Altrip ist Mitglied des Pfälzischen Schachbundes und des Sportbundes Pfalz und ist an deren Satzung gebunden. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein dient ausschließlich der Pflege und Förderung des Schachsports auf allen Ebenen und der Jugendpflege.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Ausgaben begünstigt werden.

Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

§ 3 Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:

  1. aktiven Mitgliedern
  2. passiven Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Der Verein nimmt Mitglieder beiderlei Geschlechts, unabhängig ihrer Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder Religionsgemeinschaft, zu Stand, Rasse oder Staatsangehörigkeit, auf. Kein Mitglied darf wegen den in Abs. 1 erwähnten Gründen benachteiligt werden,. Kinder und Jugendliche bedürfen der schriftlichen Zustimmungserklärung ihres Erziehungsbe- rechtigten. Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt b) durch Ausschluß c) durch Tod Der Austritt aus dem Verein kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. In besonderen Fällen kann der Vorstand eine abweichende Regelung über das Ausscheiden eines Mitgliedes treffen. Der Ausschluß kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied schuldhaft gröblich gegen das Ansehen oder die Interessen des Vereins verstößt. Über Aufnahme und Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Einspruch gegen einen Ablehnungsbescheid oder eines Ausschlusses ist innerhalb 4 Wochen nach seiner Zustellung an den Ältestenrat zulässig, der dann gemeinsam mit dem Vorstand endgültig entscheidet. Dem Mitglied werden Satzung und Beitragsordnung des Vereins ausgehändigt. Mit der Annahme erkennt das Mitglied die Satzung als für sich verbindlich an.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen und seiner Geräte zu bedienen. Die Teilnahme an Turnieren regelt die jeweilige Turnierordnung. Sie haben Anspruch auf fachgerechte Betreuung und auf Versicherungsschutz, der sich aufgrund der Mitgliedschaft des Vereins im Sportbund Pfalz ergibt. Darüber hinaus übernimmt der Verein keine Haftung. Mitglieder über 18 Jahre haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins. Von den Mitgliedern wird erwartet, daß sie am Vereinsgeschehen anteilnehrnen, die Arbeit des Vereins fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern. Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge und evt. sonstiger Gebühren verpflichtet. Der Verein erhebt zur Durchführung seiner Aufgaben einen Mitgliedsbeitrag, dessen Einzelheiten in der Beitragsordnung festgelegt sind. Ist ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand, so ruhen seine sämtlichen Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.

§ 6 Organe desVereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliedersammlung
  2. Der Ältestenrat
  3. Der Vorstand
  4. Der Beirat

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, zu Ihren Aufgaben gehören:

a) Entgegennahme von Jahresbericht und Jahresrechnung der Vorstandsmitglieder.
b) Entlastung und Wahl des Vorstandes, des Ältestenrates, des Beirates und der Rechnungsprüfer.
c) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Umlagen und Gebühren.
d) Beschlußfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten.
e) Beschlußfassung über Satzungsangelegenheiten.
f) Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich im ersten Viertel des Geschäftsjahres zusammenzutreten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen, oder wenn der Ältestenrat oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Der 1. Vorsitzende oder sein Beauftragter hat Tagungsort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich den Mitgliedern bekannt zu machen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Teilnehmer für Ziffer a - d bechlußfähig. Für Ziffer e ist die Anwesenheit von 50% der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für Ziffer f siehe §12. Beschlüsse werden, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Satzungsänderungen müssen mit Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vorn Versarnmlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu machen. Beschlüsse, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins berühren, sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

Ist eine ordnungsgemäß zur Beschlussfassung nach Satz 1 lit. e) (Satzungsangelegenheiten) oder f) (Vereinsauflösung) einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so beruft der Vorstand unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung ein. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 8 Ältestenrat

Aufgabe des Ältestenrates ist es, bei Anrufung über Ausschluss, Aufnahmeablehnung oder sonstige Benachteiligung zusammen mit dem Vorstand endgültig zu entscheiden. Ausgenommen ist ein Ausschluss wegen Beitragsrückstands. Außerdem kann der Vorsitzende des Ältestenrates in beratender Funktion an allen Vorstandssitzungen teilnehmen. Die Amtszeit des Ältestenrates beträgt zwei Jahre. Er besteht aus insgesamt drei Mitgliedern, deren Lebensalter über 60 Jahre sein sollte. Der Ältestenrat wählt seinen Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 9 Vorstand und Beirat

Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter des 1. Vorsitzenden) c) dem Schatzmeister d) dem Schriftführer Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Beirat gewählt, der zu allen Vorstandssitzungen mit Sitz und Stimme vertreten ist. Der Beirat setzt sich zusammen aus a) dem Spielleiter b) dem Jugendspielleiter c) dem Pressewart d) dem Kassierer e) dem Sach- und Gerätewart Außerdem worden 2 Rechnungsprüfer bestellt, die weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören dürfen. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Geschäftsjahren, die des Beirates und die Rechnungsprüfer für ein Geschäftsjahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl. Scheidet ein Mitglied og. Gremien im Laufe des Geschäftsjahres aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter bestimmen. Notfalls kann auch bei einer zeitweisen Verhinderung eines dieser Mitglieder entsprechend verfahren worden.

§ 10 Geschäftsführung

Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit dafür laut Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft den Vorstand und den Beirat zu gemeinsamen Sitzungen ein und leitet diese. Die Vorstandsversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Teilnehmer, darunter mind. 2 Vorstandsmitglieder, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse und Beauftragte einsetzen, die ihm gegenüber verantwortlich sind. Der erste oder der zweite Vorsitzende repräsentieren den Verein bei allen offiziellen und inoffiziellen Anlässen. Bei gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsgeschäften wird der Verein durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende vertreten. Eine Alleinvertretung des 2. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis wirksam, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. Der Schatzmeister fertigt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung an und führt die Kassengeschäfte. Er ist für die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben verantwortlich. Für den Eingang der Mitgliedsbeiträge und den sonstigen Gebühren hat der Kassierer zu sorgen, wofür er 10% des gesammelten Betrages als Auslagen für sich beanspruchen kann. Dem Vorstand ist auf Verlangen jederzeit über Finanzlage und Kassenbestand Auskunft zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht zur Kassenprüfung vorzulegen. Der Schriftführer erledigt den sich aus dem Betrieb des Vereins ergebenden Schriftwechsel. Er protokolliert Mitgliederversamrnlungen und Vorstadssitzungen. Der Versammlungsleiter zeichnet die Protokolle gegen. Der Pressewart unterrichtet die Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Vereins in angemessener Weise. Darüber hinaus obliegen ihm Werbeaufgaben.

§ 11 Spiel- und Turnierleiter

Der Spielleiter ist gleichzeitig Turnierleiter des Vereins. Er ist verantwortlich für den Spielbetrieb, Mannschaftsaufstellungen zu Verbands- und Freundschaftsspielen, sowie Spielermeldungen und Abstellungen zu regionalen und überregionalen Turnieren. Er regelt alle mit der Abhaltung von Turnieren zusammenhängenden Fragen. Insbesondere ist die Aufstellung der Turnierordnung sowie das Führen offizieller Turniertabellen seine Aufgabe. Für den Jugendspielleiter gelten sinngemäß die gleichen Kompetenzen. Er vertritt im Verhinderungsfalle den Spielleiter. Der Sach- und Gerätewart führt Buch über das vorhandene Vereinsinventar, für dessen Instandhaltung er zu sorgen hat.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, die eigens hierfür einberufen wurde, von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Ortsgemeinde Altrip zu, mit der Maßgabe, es auschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

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